Corona-Virus - Welche Regelungen gelten im Kreis Herzogtum Lauenburg

Quelle: Kreisherzogtum Lauenburg - Stand 18.03.2020

Das Land Schleswig Holstein hat am Abend des 17.03.2020 sowohl eine Rechtsverordnung als auch einen neuen Runderlass zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-SoV-2 herausgegeben. Der Kreis Herzogtum Lauenburg hat daraufhin am selben Abend auf Grundlage des Erlasses seine Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (5. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg zu SARS-CoV-2) veröffentlicht. Damit gelten nun zunächst bis zum 19.04.2020 zusammengefasst folgende Regeln:

Was ist geschlossen/untersagt?
  • Alle Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen
  • Beherbergungsstätten sowie private und gewerbliche Ferienwohnungen und –häuser für die touristische Nutzung
  • Touristische Reisen nach Schleswig-Holstein
  • Werkstätten für behinderte Menschen (Ausnahmen sind in der 5. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg zu Sars-CoV 2 geregelt)
  • Einzelhandelsgeschäfte (Ausnahmen siehe unten)
  • Bars. Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielplätze, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
  • Betriebe des Prostitutionsgewerbes,
  • Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen (Das Versorgen von Tieren ist unter Beachtung von Hygienemaßnahmen gestattet.)
  • Saunen, Sonnenstudios,
  • kosmetische Fußpflege-, Körperpflege- und Kosmetiksalons, Nagelstudios
  • Physio- und Massagepraxen (Ausnahme: medizinisch gebotene Behandlungen; eine ärztliche Verordnung ist hierfür vorzulegen)
  • Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,
  • Bibliotheken,
  • Fahrschulen (theoretischer und praktischer Unterricht),
  • kommerziell organisierte Reiseveranstaltungen in Bussen und auf Schiffen,
  • Wohnmobilstellplätze, Campingplätze (soweit nicht als erster Wohnsitz genutzt) und Sportboothäfen,
  • Seniorentagesbetreuungsangebote und vergleichbare Freizeitangebote für Senioren,
  • Jugendzentren und vergleichbare Freizeitangebote für Jugendliche,
  • Geburtsvorbereitungskurse und Eltern und Kind-Freizeitangebote,
  • Spiel-, Boule- und Minigolfplätze,
  • Indoorspielflächen, Jumphäuser und vergleichbare Einrichtungen,
  • Reit-, Tennis- oder Golf/Swin-Golfunterricht,
  • Hundeschulen und Hundeausbildungsplätze,
  • Swingerclubs und vergleichbare Einrichtungen
  • Gaststätten im Sinne des § 1 Gaststättengesetz (Ausgenommen Außenverkauf für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung oder „Drive-In“-Angebote über Gegensprechanlage)
  • Eisdielen
  • Blumengeschäfte
  • Lehrveranstaltungen an Hochschulen, Hochschulbibliotheken und Mensen
  • Kindertagesstätten und Kinderkrippen (Ausnahmen siehe unten)
  • Schulen ab Klassenstufe 7
  • Schulen bis Klassenstufe 6 (Ausnahmen siehe unten)
  • Öffentliche Veranstaltungen jeder Art (Ausgenommen Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Demonstrationen nach Verhältnismäßigkeitsprüfung)
  • Zusammenkünfte in Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
  • Sonstige Zusammenkünfte, insbesondere in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sollen selbstbestimmt auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden
  • Reiserückkehrer aus Risikogebieten dürfen eine Vielzahl von von Einrichtungen für 14 Tage nicht mehr betreten, darunter Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kitas, (Berufs-)Schulen und weitere Einrichtungen. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen bei Behandlunsbedarf aufgesucht werden (telefonisch anmelden!).
Welche Ausnahmen gibt es?
Bis zum 20.03.2020 wird ein Notbetreuungsangebot in Schulen und Kitas für Schülerinnen und Schüler bis zur 6. Klasse sowie Kita-Kinder von Eltern aus den Kernbereichen der kritischen Infrastruktur aufrechterhalten. Dieses Angebot steht gilt wenn keine andere Betreuung organisiert werden kann für Alleinerziehende oder wenn beide Elternteile in folgenden Bereichen tätig sind:

  • Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV),
  • Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSI-KritisV),
  • Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik (§ 4 BSI-KritisV),
  • Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV),
  • Gesundheit - Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore (§ 6 BSI-KritisV),
  • Finanzen - ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§ 7 BSI-KritisV),
  • Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV),
  • Entsorgung (Müllabfuhr),
  • Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation,
  • Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung und Verwaltung, Parlament), Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
  • Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen Tätige (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden).
  • Förderzentren können unter bestimmten Voraussetzungen weiter genutzt werden
  • Private Veranstaltungen (Hochzeiten, Trauerfeiern, etc.) mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen sind erlaubt. Dennoch wird die Verschiebung oder Absage aller Veranstaltungen nach Möglichkeit empfohlen
Was ist weiterhin geöffnet/erlaubt?
  • Kindertagespflestellen mit bis zu 5 Kindern (keine Neuaufnahmen)
  • Einzelhandelbetriebe für
    • Lebens- und Futtermittel,
    • Wochenmärkte,soweit sie nur das Sortiment der Grundversorgung umfassen (keine Imbißwagen o.ä.)
    • Abhol- und Lieferdienste,
    • Getränkemärkte,
    • Apotheken,
    • Sanitätshäuser,
    • Drogerien,
    • Tankstellen,
    • Banken und Sparkassen,
    • Poststellen,
    • Reinigungen, Waschsalons,
    • Zeitungsverkauf,
    • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf
    • Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder der Großhandel.
    • Läden mit gemischtem Sortiment können geöffnet werden, wenn das Sortiment überwiegend einem der oben genannten Bereiche zuzuordnen ist
    • Handwerksbetriebe und Dienstleister, evtl. vorhandene Verkaufsstellen in diesen Betrieben sind zu schließen (zum Beispiel: kein Autoverkauf im Autohaus, aber Reparaturen in der Werkstatt)
    • Außenverkauf für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung oder „Drive-In“-Angebote über eine Gegensprechanlage in Gaststätten
Was wurde außerdem geregelt?

  • Angepasste Besuchsregelungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Aktivierung der Krankenhausalarmpläne und Einrichtung von Führungsstäben in Krankenhäusern
  • Aufnahmestopps für Rehakliniken (mit Ausnahmen)
Wo gibt es Informationen zu Entschädigungen und Finanziellen Hilfen?
In den FAQ des Landes Schleswig-Holstein finden Sie Informationen und Ansprechpartner zu
  • Kurzarbeitergeld
  • Steuerstundung
  • Liquiditätshilfen
  • Hilfen für kleine und mittlere Unternehmen
Wie erhalte ich Schadensersatz?
Zum Thema Schadensersatz/Entschädigung aufgrund von durch das Land oder den Kreis verhängte Maßnahmen gibt es aus dem Bundesjustizministerium bislang keine Auskunft. Es kann deshalb bislang nur auf die Hilfen (s.o.) verwiesen werden.

Quelle Kreis Herzogtum Lauenburg: 
Die Original-Pressemeldung finden Sie hier
von Erich Fuhrt 1. Dezember 2025
Die Gemeinde Escheburg setzt ein sichtbares Zeichen für umweltfreundliche Mobilität: In Escheburg und im Ortsteil Voßmoor stehen ab sofort zwei öffentlich zugängliche Fahrrad-Reparatur-Service-Stationen zur Verfügung. Realisiert wurden die Anlagen mit Unterstützung der AktivRegion Sachsenwald-Elbe. Die Maßnahme wurde mit 80 Prozent der Gesamtkosten gefördert: Von insgesamt 3.337,88 Euro stammen 2.243,95 Euro aus Fördermitteln. An den neuen Stationen können Radfahrerinnen und Radfahrer kleinere Reparaturen direkt vor Ort erledigen – ein Pluspunkt sowohl für Pendlerinnen und Pendler als auch für Freizeitradler. Ausgestattet mit Werkzeugen für gängige Fahrradprobleme und einer Luftpumpe, tragen die Stationen dazu bei, den Radverkehr attraktiver zu machen und die lokale Infrastruktur zu stärken. Neben dem Mobilitätsprojekt ist aktuell ein weiteres Vorhaben aus der Gemeinde Escheburg in der Umsetzung: der Neubau eines Geräteraums für die Sporthalle. Damit sollen die Nutzungsmöglichkeiten der Halle erweitert und die Bedingungen für die ortsansässigen Sportvereine verbessert werden. „Die Fahrradstationen sind ein echter Gewinn für unsere Gemeinde. Sie fördern nicht nur den Radverkehr, sondern stärken auch das Bewusstsein für nachhaltige Mobilität. Ich freue mich über jede Initiative, die unser Dorf lebenswerter macht“, sagt Olga Heidebrecht, Bürgermeisterin von Escheburg (Foto). Jetzt Projektideen einreichen – Förderung für unser Dorf Die AktivRegion Sachsenwald-Elbe ruft alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, eigene Projektideen für ihre Gemeinde zu entwickeln. Ob für die gesamte Dorfgemeinschaft, für eine Gruppe oder einzelne Zielgruppen – jede*r kann Vorschläge einbringen. Gefördert werden kleine Projekte mit einem Gesamtvolumen von bis zu 20.000 Euro. Die Finanzierung erfolgt über Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Bezuschusst werden bis zu 80 Prozent der Kosten, wobei die Auszahlung nach Projektabschluss erfolgt. Ein anschauliches Beispiel, wie das Regionalbudget wirkt, ist die Boule-Anlage in Grove: Sie wurde über dieses Förderinstrument ermöglicht und hat sich seitdem zu einem beliebten Treffpunkt für Jung und Alt entwickelt. „Die AktivRegion lebt von den Ideen der Menschen vor Ort. Mit dem Regionalbudget können wir unkompliziert und wirkungsvoll Projekte fördern, die das Miteinander stärken und unsere Region zukunftsfähig machen", sagt Jürgen Wirobski (Vorstand der AktivRegion Sachsenwald-Elbe, Foto)
von Erich Fuhrt 1. Dezember 2025
Im September 2025, fünf Jahre nach dem Entschluss ein neues Fahrzeug zu beschaffen, war es nun so weit. Das alte LF 16 wurde nach 25 Jahren durch das neue LF 20 ersetzt. Drei Kameraden, unter Begleitung der Chefin des Ordnungsamtes, machten sich auf den Weg nach Herbolzheim in das Montagewerk der Firma „Wiss“, erhielten eine umfangreiche Einweisung und überführten das neue Fahrzeug nach Escheburg. Die offizielle Übergabe des Fahrzeugs an die Feuerwehr, vertreten durch die Wehrführer Karsten Melchert und Andrè Hilliger, erfolgte am 12. September 2025 durch die Bürgermeisterin Olga Heidebrecht während einer Feierstunde im Gemeindezentrum, bei der Vertreter der Gemeinde, des Amtes, der Amtswehren, des Kreisfeuerwehrverbandes und Kameradinnen und Kameraden der Feuerwehr Escheburg, der Jugendwehr sowie der Ehrenabteilung anwesend waren. Die Beschaffung des Fahrzeugs mit einem „MAN Fahrgestell“ erfolgte im Zuge einer Sammelbestellung (SH2) des Landes Schleswig-Holstein, der sich mehrere Feuerwehren angeschlossen haben, um die Vorteile zu nutzen, die sich aus einer größeren Anzahl von Fahrzeugen mit entsprechender Beladung ergeben. Das Löschgruppenfahrzeug LF20 ist für Brandeinsätze und kleinere technische Hilfseinsätze ausgerüstet, besitzt einen 2.000 Liter Wassertank, 120 Liter Schaummittel mit einer Zumischeinrichtung, eine Tragkraftpumpe sowie ein Sprungretter sind an Bord. Bei den Übungen an den Dienstabenden, die immer am 1. und 3. Montag im Monat stattfinden, wird das neue Fahrzeug verstärkt mit eingebunden, um die gesamte Mannschaft kontinuierlich zu schulen und das LF 20 in den Einsatz zu integrieren. Wer Interesse an dem Fahrzeug und/oder an der Feuerwehr hat, ist herzlich im Gerätehaus der Feuerwehr willkommen oder kann die Wehrführung kontaktieren. Wir wünschen den Kameradinnen und Kameraden der Feuerwehr mit ihrem neuen Fahrzeug allseits gute Fahrt und hoffen, dass sie immer gesund von ihren Einsätzen zurückkommen.
Die Adventszeit steht vor der Tür – und damit auch eine noch junge, aber  liebgewonnene Tradition.
von Erich Fuhrt 18. November 2025
Die Adventszeit steht vor der Tür – und damit auch eine noch junge, aber schon liebgewonnene Tradition in Escheburg: „Punsch am Tannenbaum“. Am Freitag, den 28. November 2025, ab 17:00 Uhr lädt die Escheburger Wählergemeinschaft (EWG) alle Bürgerinnen und Bürger herzlich auf den Dorfplatz ein.
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