Corona-Virus - Welche Regelungen gelten im Kreis Herzogtum Lauenburg
Quelle: Kreisherzogtum Lauenburg - Stand 18.03.2020

Das Land Schleswig Holstein hat am Abend des 17.03.2020 sowohl eine Rechtsverordnung als auch einen neuen Runderlass zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-SoV-2 herausgegeben. Der Kreis Herzogtum Lauenburg hat daraufhin am selben Abend auf Grundlage des Erlasses seine Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (5. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg zu SARS-CoV-2) veröffentlicht. Damit gelten nun zunächst bis zum 19.04.2020 zusammengefasst folgende Regeln:
Was ist geschlossen/untersagt?
- Alle Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen
- Beherbergungsstätten sowie private und gewerbliche Ferienwohnungen und –häuser für die touristische Nutzung
- Touristische Reisen nach Schleswig-Holstein
- Werkstätten für behinderte Menschen (Ausnahmen sind in der 5. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg zu Sars-CoV 2 geregelt)
- Einzelhandelsgeschäfte (Ausnahmen siehe unten)
- Bars. Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
- Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielplätze, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
- Betriebe des Prostitutionsgewerbes,
- Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen (Das Versorgen von Tieren ist unter Beachtung von Hygienemaßnahmen gestattet.)
- Saunen, Sonnenstudios,
- kosmetische Fußpflege-, Körperpflege- und Kosmetiksalons, Nagelstudios
- Physio- und Massagepraxen (Ausnahme: medizinisch gebotene Behandlungen; eine ärztliche Verordnung ist hierfür vorzulegen)
- Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,
- Bibliotheken,
- Fahrschulen (theoretischer und praktischer Unterricht),
- kommerziell organisierte Reiseveranstaltungen in Bussen und auf Schiffen,
- Wohnmobilstellplätze, Campingplätze (soweit nicht als erster Wohnsitz genutzt) und Sportboothäfen,
- Seniorentagesbetreuungsangebote und vergleichbare Freizeitangebote für Senioren,
- Jugendzentren und vergleichbare Freizeitangebote für Jugendliche,
- Geburtsvorbereitungskurse und Eltern und Kind-Freizeitangebote,
- Spiel-, Boule- und Minigolfplätze,
- Indoorspielflächen, Jumphäuser und vergleichbare Einrichtungen,
- Reit-, Tennis- oder Golf/Swin-Golfunterricht,
- Hundeschulen und Hundeausbildungsplätze,
- Swingerclubs und vergleichbare Einrichtungen
- Gaststätten im Sinne des § 1 Gaststättengesetz (Ausgenommen Außenverkauf für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung oder „Drive-In“-Angebote über Gegensprechanlage)
- Eisdielen
- Blumengeschäfte
- Lehrveranstaltungen an Hochschulen, Hochschulbibliotheken und Mensen
- Kindertagesstätten und Kinderkrippen (Ausnahmen siehe unten)
- Schulen ab Klassenstufe 7
- Schulen bis Klassenstufe 6 (Ausnahmen siehe unten)
- Öffentliche Veranstaltungen jeder Art (Ausgenommen Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Demonstrationen nach Verhältnismäßigkeitsprüfung)
- Zusammenkünfte in Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
- Sonstige Zusammenkünfte, insbesondere in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sollen selbstbestimmt auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden
- Reiserückkehrer aus Risikogebieten dürfen eine Vielzahl von von Einrichtungen für 14 Tage nicht mehr betreten, darunter Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kitas, (Berufs-)Schulen und weitere Einrichtungen. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen bei Behandlunsbedarf aufgesucht werden (telefonisch anmelden!).
Welche Ausnahmen gibt es?
Bis zum 20.03.2020 wird ein Notbetreuungsangebot in Schulen und Kitas für Schülerinnen und Schüler bis zur 6. Klasse sowie Kita-Kinder von Eltern aus den Kernbereichen der kritischen Infrastruktur aufrechterhalten. Dieses Angebot steht gilt wenn keine andere Betreuung organisiert werden kann für Alleinerziehende oder wenn beide Elternteile in folgenden Bereichen tätig sind:
- Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV),
- Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSI-KritisV),
- Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik (§ 4 BSI-KritisV),
- Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV),
- Gesundheit - Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore (§ 6 BSI-KritisV),
- Finanzen - ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§ 7 BSI-KritisV),
- Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV),
- Entsorgung (Müllabfuhr),
- Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation,
- Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung und Verwaltung, Parlament), Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
- Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen Tätige (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden).
- Förderzentren können unter bestimmten Voraussetzungen weiter genutzt werden
- Private Veranstaltungen (Hochzeiten, Trauerfeiern, etc.) mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen sind erlaubt. Dennoch wird die Verschiebung oder Absage aller Veranstaltungen nach Möglichkeit empfohlen
- Kindertagespflestellen mit bis zu 5 Kindern (keine Neuaufnahmen)
- Einzelhandelbetriebe für
- Lebens- und Futtermittel,
- Wochenmärkte,soweit sie nur das Sortiment der Grundversorgung umfassen (keine Imbißwagen o.ä.)
- Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Reinigungen, Waschsalons,
- Zeitungsverkauf,
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf
- Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder der Großhandel.
- Läden mit gemischtem Sortiment können geöffnet werden, wenn das Sortiment überwiegend einem der oben genannten Bereiche zuzuordnen ist
- Handwerksbetriebe und Dienstleister, evtl. vorhandene Verkaufsstellen in diesen Betrieben sind zu schließen (zum Beispiel: kein Autoverkauf im Autohaus, aber Reparaturen in der Werkstatt)
- Außenverkauf für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung oder „Drive-In“-Angebote über eine Gegensprechanlage in Gaststätten
Was wurde außerdem geregelt?
- Angepasste Besuchsregelungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Aktivierung der Krankenhausalarmpläne und Einrichtung von Führungsstäben in Krankenhäusern
- Aufnahmestopps für Rehakliniken (mit Ausnahmen)
Wo gibt es Informationen zu Entschädigungen und Finanziellen Hilfen?
In den FAQ des Landes Schleswig-Holstein
finden Sie Informationen und Ansprechpartner zu
- Kurzarbeitergeld
- Steuerstundung
- Liquiditätshilfen
- Hilfen für kleine und mittlere Unternehmen
Wie erhalte ich Schadensersatz?
Zum Thema Schadensersatz/Entschädigung aufgrund von durch das Land oder den Kreis verhängte Maßnahmen gibt es aus dem Bundesjustizministerium bislang keine Auskunft. Es kann deshalb bislang nur auf die Hilfen (s.o.) verwiesen werden.
Quelle Kreis Herzogtum Lauenburg:
Die Original-Pressemeldung finden Sie hier
Bei gefrorenem Boden und leichtem Nieselregen haben es sich die Bürgermeisterin Olga Heidebrecht und die Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Escheburg nicht nehmen lassen, ihr Versprechen des Spatenstichs für das geplante Feuerwehrgerätehaus noch im Jahr 2025 einzulösen. Sekt im Plastikbecher stand bereit und rundete die spontane Aktion ab.

Auch in diesem Jahr hat unser „Punsch am Tannenbaum“ am Freitag vor dem 1. Advent den Start in die Weihnachtszeit markiert. Zahlreiche Escheburgerinnen und Escheburger nutzten die Gelegenheit, auf dem Dorfplatz bei Punsch, Apfelwein, Wurst und Kuchen miteinander ins Gespräch zu kommen und vertraute Gesichter wiederzusehen. Solche Abende zeigen, wie lebendig unser Dorf ist – und wie viel Herzblut darin steckt. Denn hinter vielen schönen Momenten in Escheburg stehen Menschen, die ihre Freizeit in den Dienst der Gemeinschaft stellen: im Verein, bei der Feuerwehr, in der Kirchengemeinde, in Initiativen für Jung und Alt oder in der Gemeindepolitik. Ehrenamt heißt, Verantwortung zu übernehmen, mit anzupacken und oft im Hintergrund zu wirken, ohne großen Applaus und ohne Bezahlung. Doch ohne dieses Engagement gäbe es weniger Begegnung, weniger Unterstützung in schwierigen Situationen und weniger Gemeinschaftsgefühl. Jeder Beitrag zählt – ob bei der Organisation von Festen wie „Punsch am Tannenbaum“ und Osterfeuer oder im stillen, regelmäßigen Einsatz das ganze Jahr über. Wer eine Idee hat, wie unser Dorfleben noch bunter, gerechter oder attraktiver werden könnte, bekommt dafür jetzt Rückenwind: Die AktivRegion Sachsenwald-Elbe ruft alle Bürgerinnen und Bürger auf, neue Projekte für ihre Gemeinde anzustoßen – für die Dorfgemeinschaft insgesamt, für bestimmte Gruppen oder einzelne Bereiche. Gefördert werden kleine Vorhaben mit einem Gesamtwert von bis zu 20.000 Euro. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK); bis zu 80 % der Kosten können übernommen werden, die Auszahlung erfolgt nach Abschluss des Projekts. Aus einer Idee kann so mit überschaubarem Eigenanteil ein sichtbares Plus für Escheburg werden. Unser Dank gilt allen, die sich bereits engagieren – und allen, die darüber nachdenken, es künftig zu tun. Eine starke Dorfgemeinschaft entsteht dort, wo viele mitmachen, Verantwortung teilen und einander unterstützen. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes, friedliches Weihnachtsfest – EURE EWG Den ganzen Durchblick findet ihr hier.

